Heute Morgen hat die SRG im Intranet ihre Position zum bevorstehenden Frauenstreik bekannt gegeben. Was heisst das nun für unsere Mitglieder? Wo steht das SSM? Im Folgenden haben wir ein paar Antworten für euch zusammengestellt.
Diskussionen um den Frauenstreik
Der Frauenstreik vom 14. Juni wird oft mehr unter dem Aspekt seiner Legalität als unter dem Aspekt der Legitimität seiner Forderungen betrachtet. Indem man sich aufs Formelle beschränkt, gehen viele Arbeitgeber der Debatte um die wahren Inhalte, Gründe und Ursachen des Unmuts dahinter aus dem Weg. Andere unterwandern die Auseinandersetzung mit den Forderungen, indem sie den Frauen grosszügig einen Tag frei geben oder einen Teil ihres eigenen Ferienguthabens am 14. Juni beziehen lässt.
Vergessen wir nicht: Grundlage für die politischen Ziele und Forderungen des Frauenstreiks ist immer noch der Verfassungsartikel von 1981, der nicht umgesetzt ist und damit die Legitimation für Streik schafft. Er heisst:
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (BV Artikel 8 Abs. 3).
Und Rechtlich?
Oft hört man, die Streikbewegung zum 14. Juni sei widerrechtlich, da sie die Bedingungen des verfassungsmässigen Streikrechts nicht erfülle (Art. 28 Bundesverfassung, und Art. 11 EMRK). Dies, weil sich der Streik nicht ausschliesslich mit Arbeitsverhältnissen befasst, sondern sich auch als politisches Druckmittel auf Staat und Arbeitgeber versteht. Die gesamtgesellschaftliche Dimension ist jedoch ein zentrales Element der Gleichstellungsproblematik. Denn es ist illusorisch, sich auf einzelne Elemente der Geschlechterdiskriminierung zu fokussieren, ohne den Kontext, der sie perpetuiert, mit einzubeziehen.
Wo stehen die Gewerkschaften?
Für die einen ist unbestritten, dass ihre Mitglieder streiken dürfen. So schreibt der VPOD In einem Flyer zu rechtlichen Fragen: «Das in der Bundesverfassung verankerte Streikrecht berechtigt jede Frau, für die Beseitigung der Diskriminierung Kampfmittel einzusetzen: wie Protestpausen, Kleiderstreik, Arbeitsniederlegung.» Laut VPOD bindet die in den GAV verankerte Friedenspflicht zudem nur die zuständigen Verbände und Gewerkschaften, nicht jedoch einzelne Personen.
Andere, wie die christliche Gewerkschaft Syna, weisen explizit darauf hin, dass Streikwillige, die in einer gesamtarbeitsvertraglich geregelten Branche arbeiten, in der Regel an die Friedenspflicht gebunden sind und rät ihren Mitgliedern: «Sprecht mit eurem Arbeitgeber und bittet ihn, euch freizugeben.»
Was sagt das SSM?
Das SSM ist der Meinung, dass der Frauenstreik kein rein politischer Streik ist, sondern ein arbeitsrechtlicher Protest mit politischen Komponenten. Wenn Frauen gegen Diskriminierung und für Lohngleichheit auf die Strasse gehen, steht das in direktem Zusammenhang mit dem in der Bundesverfassung erwähnten Kriterium der Arbeitsbeziehungen.
Frauen (und solidarische Männer), die sich am Arbeitsplatz mit Repressionen konfrontiert oder unter Druck gesetzt sehen aufgrund ihres Engagements am Frauenstreik erhalten beim SSM Gleichstellungssekretariat Beratung!
Unseren Mitgliedern, welchen aus der Teilnahme am Frauenstreik Nachteile erwachsen, gewährt das SSM-Rechtsschutz.
L’union fait la force!
Bei einem Streik geht es um eine kollektive Arbeitsniederlegung. Deshalb: Streike nicht alleine! Sprich mit Deinen Kolleginnen über die Arbeitsverhältnisse und mögliche Forderungen an den Arbeitgeber. Die Erfahrung des Frauenstreiks von 1991 hat klar gezeigt: Je mehr Frauen sich beteiligen, desto kleiner ist das Risiko. Wenn wieder Zehntausende, Hunderttausende in irgendeiner Form den Frauenstreik unterstützen, wird kaum ein Arbeitgeber es wagen, zu Repressionen zu greifen und sich in dieser Form als Gegner von Gleichstellungsanliegen exponieren.
Das SSM ist da für Euch und hilft Euch bei Problemen.
Zur Gleichstellung in der Medienbranche hat ein Zusammenschluss von Medienfrauen aus allen Medienhäusern und Landesregionen am 30. April einen Forderungskatalog verabschiedet und zur Grundlage des Streikes am 14. Juni gemacht. Diese Forderungen werden den einzelnen Arbeitgebern der Medienbranche am 14. Mai, bzw. vor dem 14. Juni, mit einem Begleitschreiben überreicht, um damit die Bedingungen für einen rechtmässigen Streik zu erfüllen.
Auch die Medienfrauen der SRG und der privaten elektronischen Medien sind von Diskriminierungen betroffen und beteiligen sich am Forderungskatalog.