Das SSM fordert, dass die SRG mithilft, dass alle Mitarbeitenden eine Lösung für diese besondere Situation finden können. Die Lohnfortzahlung muss in jedem Fall gesichert sein. Das Risiko darf in diesen unsicheren Zeiten nicht auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden.
Die Arbeitgeber müssen nun den Gesundheitsschutz und die Bedürfnisse ihrer Mitarbeitenden ernst nehmen, regelmässig informieren, geeignete Massnahmen treffen und wo nötig Schutzmaterial zur Verfügung stellen.
Mitarbeitende, die derzeit draussen und weiterhin im Kontakt mit Menschen arbeiten und damit die Schweiz mit den wichtigsten Informationen versorgen, müssen sich besonders schützen. Daher gilt es, alle Schutzmassnahmen einzuhalten. Sind spezifische Schutzmassnahmen mangels geeigneter Ausrüstung nicht möglich, muss die SRG auf nicht prioritäre Dienste verzichten. Die Mitarbeitenden werden ermutigt, ihre Vorgesetzten unverzüglich über alle Bedenken hinsichtlich der Sicherheit am Arbeitsplatz zu informieren.
Die Aufgaben und die Forderungen des SSM sind, dass die Gesundheit des Personals geschützt, die Arbeitsplätze gesichert und die Rechte der Arbeitnehmenden gewahrt werden. Wir müssen uns in den nächsten Wochen nun auf das Wesentliche konzentrieren und uns gegenseitig unterstützen.
Grundsätzlich
Homeoffice
Die SRG hat teilweise Homeoffice verordnet und ermöglicht dies allen Mitarbeitenden, welche von ihrer Tätigkeit her die Möglichkeit dazu haben. Wir rufen alle SRG-Mitarbeitende auf, welchen ihre Arbeit im Homeoffice erledigen können, diese Möglichkeit zu nutzen und zu Hause zu bleiben.
Gesundheit geht vor
Das SSM fordert alle Mitarbeitenden der SRG auf, bei COVID-19-Symptomen zu Hause zu Hause zu bleiben und sich krank zu melden. Ist eine Kollegin oder ein Kollege trotz COVID-19-Symptomen am Arbeitsplatz, dann es ist in Anbetracht der Lage das einzig Richtige, diese Person aufzufordern, den Arbeitsplatz unverzüglich zu verlassen.
Deine wichtigsten allgemeinen Rechte
Wenn ich weniger arbeiten soll
Arbeitgeber können im Pandemiefall die Mitarbeitenden nicht dazu zwingen, entsprechende Überstunden zu kompensieren. Dies antwortet das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) mit Verweis auf Art. 321c Abs. 2 OR: «Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmenden nicht zwingen, Überstunden zu kompensieren. Die Kompensation von Überstunden durch Freizeit setzt die Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Dabei müssen sie sich über den Grundsatz der Kompensation, über den genauen Zeitpunkt und deren Dauer einigen. Die Einwilligung des Arbeitnehmers ist durch den Arbeitgeber zu beweisen.» Die gleiche Handhabung gilt auch in Bezug auf die Gleitzeit. Weiter wird das SSM mit der SRG klären müssen, wie das Unternehmen mit den entstehenden Negativstunden, die durch die Absage vieler Sport- und Kulturveranstaltungen entstehen, umzugehen hat.
Wenn ich mehr arbeiten soll
Im Pandemiefall kann dich der Arbeitgeber verpflichten, Überstunden zu leisten. Auch hier stützt sich das Seco auch auf Art. 321c Abs. 1 OR. Dieser besagt, dass es gerechtfertigt ist, mehr zu arbeiten, als in seinem Arbeitsvertrag vorgesehen ist, wenn dies durch die Umstände gerechtfertigt ist. Im Falle einer Pandemie, die zum Ausfall vieler Arbeitskräfte führt, ist es gerechtfertigt, dass die Arbeitnehmenden Überstunden leisten. Ihre persönliche Situation ist dabei aber zu berücksichtigen, insbesondere ihre Familienpflichten.
Was bedeutet die Kita- oder Schulschliessung
Eltern sorgen nach Art. 276 ZGB für ihre Kinder. Daher ist dies eine gesetzliche Pflicht. Sind Arbeitnehmende deswegen unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert, muss ihnen der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraumes den Lohn gestützt auf Art. 324a OR weiter entrichten. Der GAV SRG sieht unter Art. 34.1 a) bis zu 5 Tage vor. Dies ist gemäss interner Kommunikation der SRG nicht bestritten. Auch wenn die Eltern sich zu bemühen haben, weitere Absenzen zu verhindern, ist es im Falle einer Pandemie eher fraglich, inwieweit die Obhut von Grosseltern oder andere kollektive Betreuungsformen (zum Beispiel gemeinsame Betreuung mit anderen Eltern) sinnvoll sind, daher sollte der Arbeitgeber grosse Kulanz zeigen.
Ferienverbot
Die Verschiebung von bereits vereinbarten Ferien ist nur aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt – aus dringlichen und unvorhergesehenen betrieblichen Bedürfnissen. Die Verschiebung muss dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin innert kürzester Frist kommuniziert werden. Und der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer den entstandenen Schaden ersetzen, d.h. den bereits gebuchten Urlaub bezahlen, solange der Urlaub möglich war.
Zwangsferien
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmenden nach Hause schickt, befindet er sich im sogenannten Annahmeverzug und muss den Lohn trotzdem bezahlen. Er kann auch keinen Ferienbezug anordnen, er kann ihn nur vereinbaren.
Bezüglich Fragen zur Prävention, zu Massnahmen und den neuesten Entwicklungen findest du auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
Bei Unklarheiten oder Fragen hilft dir dein zuständiges SSM-Sekretariat weiter.
SSM-Zentralsekretariat
Zürich, 16. März 2020