Die wichtigsten Empfehlungen, Forderungen, Fragen und Antworten aus Sicht des SSM
Was bedeutet die Homeoffice Pflicht?
Gemäss der neuen Covid-19 Verordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Ausschlaggebend dafür, ob der Aufwand als verhältnismässig betrachtet wird, sind vorwiegend die Kosten für die Umsetzung der Homeoffice Pflicht. Denn: Es handelt sich um eine vorübergehende Massnahme – vorerst bis Ende. Februar 2021.
Wer finanziert das Homeoffice?
Das SSM stellt fest: Die SRG, ihre Unternehmenseinheiten und Tochtergesellschaften finanzieren die zwingenden, infrastrukturellen Ausgaben weiterhin ohne bürokratischen Aufwand.
Das SSM fordert: Die Diskussion über weiterführende Entschädigungszahlungen und deren Umfang – vor allem auch in Bezug auf die Homeoffice Vorgaben im vergangenen Jahr – ist zwischen den Sozialpartnern zu führen. Das SSM hat das Thema seinerseits bereits in der Sozialpartnerschafts- und Schlichtungskommission traktandiert.
Das SSM empfiehlt: Freie Mitarbeitende sollten sich rechtzeitig um allfälligen Erwerbsersatz entsprechend der Covid-19 Verordnung kümmern. Werden Gesuche abgelehnt, steht das SSM mit rechtlicher Unterstützung zur Verfügung.
Der Bundesrat hat festgehalten, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung schulden, da die Anordnung befristet ist. Auslagen sind diejenigen Ausgaben, die für Arbeitnehmende anfallen, wenn sie ihren Arbeitsplatz zu Hause nutzen; beispielsweise Strom- und Heizkosten, Miete und ähnliches. Im Grundsatz gehören alle Kosten zu den Auslagen, die unabhängig von der Art der Tätigkeit entstehen würden. Demgegenüber stehen Kosten für Material, Lizenzen, technische Infrastruktur und ähnliches, also für «Werkzeuge», die nur aufgrund des Homeoffice entstehen. Diese sind weiterhin durch den Arbeitgeber zu tragen, denn sie entstehen nur in dessen Interesse.
Zu beachten gilt: Waren Arbeitnehmende bereits vorher im Homeoffice und galten Entschädigungsregelungen, so sind Arbeitgeber nach wie vor verpflichtet, diese Zahlungen zu leisten.
Etwas weniger klar ist die Kostenübernahme in Bezug auf Ergonomie und Gesundheitsschutz geregelt: Grundsätzlich fallen diese zwar in die Pflicht des Arbeitgebers. Aufgrund der Befristung der Massnahme ist dabei indes die Verhältnismässigkeit ausschlaggebend.
Das SSM empfiehlt bei Bedürfnissen in Bezug auf Erfonomie und Gesundheitsschutz das Gespräch mit dem/der Vorgesetzten Person zu suchen, um individuelle Lösungen zu ermöglichen (bspw. Anschaffung eines Sitzballs o.ä.). Sollte keine Lösung gefunden werden, steht das SSM zur Unterstützung der Anliegen zur Verfügung.
Wer muss weiterhin am Arbeitsplatz erscheinen?
Das SSM empfiehlt: Mitarbeitende, die sich aus gesundheitlichen oder persönlichen Gegebenheiten nicht in der Lage sehen, am Arbeitsplatz zu erscheinen, suchen das Gespräch mit den Vorgesetzten und bleiben zu Hause. Der Arbeitgeber muss entsprechende Ersatzarbeiten zuweisen. Grundsätzlich besteht eine Lohnfortzahlungspflicht.
Für Arbeiten, die nicht aus dem Homeoffice erfüllt werden können, weil beispielsweise besondere technische Erfordernisse bestehen oder eine Sendung Präsenz vor Ort erfordert, müssen Arbeitnehmende weiterhin am Arbeitsplatz erscheinen. Allerdings sieht der Bundesrat hier noch bessere Schutzmassnahmen vor.
Davon ausgenommen sind Personen, die einer Risikogruppe angehören. Sie haben ein Anrecht auf Homeoffice und erhalten, sofern die angestammte Tätigkeit im Homeoffice nicht möglich ist, entsprechende Ersatzarbeit vom Arbeitgeber zugewiesen. Sieht der Arbeitgeber keine Möglichkeit, seine Mitarbeitenden zu Hause zu beschäftigen, so haben die Mitarbeitenden während der Dauer der geltenden Massnahmen vollumfänglich Anspruch auf ihren Lohn.
Was muss der Arbeitgeber zum Schutz seiner Mitarbeitenden tun?
Für das SSM ist klar: Die Arbeitgeber müssen weiterhin auf die konsequente Umsetzung der Schutzbestimmungen achten. Es gilt den umfassenden Schutz aller Mitarbeitenden, die vor Ort arbeiten müssen, sicherzustellen.
Zum Schutz aller Angestellten, die nicht im Homeoffice sein können, gilt nun eine ausgeweitete Maskenpflicht. Überall dort, wo Mitarbeitende nicht allein in einem Raum sind, muss eine Schutzmaske getragen werden. Davon befreit werden kann man aus medizinischen Gründen, dafür ist indes ein Attest durch einen Arzt oder Psychotherapeuten erforderlich.
Kann ich trotz Homeoffice Pflicht an meinem Arbeitsplatz arbeiten?
Das SSM rät: Bleibt zu Hause, wenn eure Tätigkeit dies zulässt.
Ausnahmen von der Pflicht sind möglich, wenn Homeoffice für Arbeitnehmende unzumutbar ist; beispielsweise aufgrund der Wohn- oder Familiensituation. Klar ist jedoch: Trotz dieser Unzumutbarkeitsregelung sind Arbeitnehmende, wenn die Bedingungen es zulassen, angehalten und in der Verantwortung, während der kommenden 6 Wochen von zu Hause aus zu arbeiten, wenn ihre Tätigkeiten dies zulassen.