Der bisherige Sozialplan, dessen Grundstruktur seit 2015 besteht, läuft Ende 2026 aus. Zwischen März und Juni 2026 haben die Verhandlungsdelegationen des SSM und der SRG in fünf Verhandlungsrunden einen neuen Sozialplan für die Jahre 2027 bis 2029 ausgehandelt.
Die Ausgangspositionen waren unterschiedlich: Das SSM setzte sich dafür ein, das bisherige Leistungsniveau grundsätzlich zu erhalten, die Bedingungen für vorzeitige Pensionierungen zu verbessern und die Unterstützung bei Aus- und Weiterbildungen sowie bei der beruflichen Neuorientierung auszubauen. Die SRG wollte hingegen Mittel von den klassischen finanziellen Abgangsleistungen in einen von einem externen Unternehmen begleiteten Prozess zur beruflichen Neuorientierung verlagern.
Die Verhandlungen führten zu einem Kompromiss: Das Leistungsniveau bleibt erhalten, ihre Verteilung und Ausgestaltung verändern sich jedoch. Der Schwerpunkt liegt neu auf der Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung. Die Leistungen für Aus- und Weiterbildungen bleiben in diesem Rahmen erhalten. Neu unterstützt der Sozialplan auch die Planung und den Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Das neue Modell ermöglicht eine Verlängerung des Arbeitsvertrags bei fortgesetzter Lohnzahlung und Weiterführung der Sozialversicherungsbeiträge. Die von der SRG angestrebte Verlagerung von Mitteln in die berufliche Neuorientierung hat zur Folge, dass die direkten finanziellen Abgangsleistungen gegenüber dem bisherigen Sozialplan reduziert werden. Wer sich gegen das neue Modell der beruflichen Neuorientierung entscheidet, erhält künftig nur noch eine Abgangsentschädigung, jedoch keine zusätzlichen Leistungen für Aus- und Weiterbildung oder Newplacement.
Das Verhandlungsergebnis wurde von der Branchenkonferenz des SSM, in der alle Regionen vertreten sind, angenommen.
Unveränderte Leistungen bei Vertragsänderungen
Bei einem Wechsel an einen anderen Arbeitsort bleibt die Pendelpauschale bestehen, sofern sich der Arbeitsweg um mindestens 30 Minuten pro Weg verlängert. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt sich die SRG weiterhin an den Kosten eines privaten Umzugs.
Wird eine neue Funktion tiefer entlöhnt oder der Beschäftigungsgrad reduziert, erhalten betroffene Mitarbeitende weiterhin eine einmalige Entschädigung in der Höhe der doppelten Jahreslohndifferenz. Für Mitarbeitende ab 50 Jahren bleibt die bisherige Absicherung bestehen: Finden sie nach zwölf Monaten Arbeitslosigkeit keine neue Stelle, übernimmt die SRG während maximal sechs weiteren Monaten die Differenz zwischen dem letzten Lohn und den Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Vorzeitige Pensionierung neu ab 60 Jahren
Das SSM hatte eine Anhebung des Mindestalters von 58 auf 60 Jahre gefordert, da vorzeitige Pensionierungen vor dem 60. Altersjahr für die Betroffenen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen. Die bisherigen Leistungen bei einer vorzeitigen Pensionierung bleiben im Wesentlichen bestehen. Die SRG beteiligt sich weiterhin an den AHV-Beiträgen und leistet Einzahlungen an die Pensionskasse, um die finanziellen Auswirkungen einer vorzeitigen Pensionierung abzufedern. Eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Sozialplan bringt die neue Regelung bei der Ablehnung eines Angebots zur vorzeitigen Pensionierung: In diesem Fall wird der Anspruch auf ergänzende Leistungen bei Arbeitslosigkeit um sechs Monate verlängert.
Das SSM unterstützt dich!
Die Regelungen sind teilweise komplexer geworden. Umso wichtiger ist es, dass Mitarbeitende ihre Möglichkeiten und Ansprüche im neuen Sozialplan frühzeitig kennen.
Das SSM steht seinen Mitgliedern beratend zur Seite und unterstützt sie dabei, ihre Optionen zu beurteilen. Wenn du Fragen hast oder Unterstützung benötigst, wende dich direkt an das SSM-Sekretariat deiner Region.
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Der neue Sozialplan gilt vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029. Er kommt für GAV-Mitarbeitende zur Anwendung, deren Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2027 aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen geändert oder aufgelöst wird oder denen ab diesem Zeitpunkt eine vorzeitige Pensionierung angeboten wird.
Für Mitarbeitende, die bis Ende 2026 von einem Stellenabbau betroffen sind, gelten weiterhin die Bestimmungen des bisherigen Sozialplans.